Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Strafvollzugsgesetz Nordrhein-Westfalen
StVollzG NRW§ 69 Besondere Sicherungsmaßnahmen
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/69#abs-1 (1) Gegen Gefangene können besondere Sicherungsmaßnahmen angeordnet werden, wenn nach ihrem Verhalten oder auf Grund ihres seelischen Zustandes in erhöhtem Maße die Gefahr der Entweichung, von Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen oder die Gefahr der Selbstverletzung oder Selbsttötung besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/69#abs-2 (2) Als besondere Sicherungsmaßnahmen sind zulässig:
1. der Entzug oder die Vorenthaltung von Gegenständen,
2. die Trennung von anderen Gefangenen (Absonderung),
3. der Entzug oder die Beschränkung des Aufenthalts im Freien,
4. die unregelmäßige oder ununterbrochene Beobachtung von Gefangenen, auch mit technischen Hilfsmitteln,
5. die Unterbringung in einem besonders gesicherten Haftraum ohne gefährdende Gegenstände und
6. die Fesselung oder Fixierung.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/69#abs-3 (3) Maßnahmen nach Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und 5 sind auch zulässig, wenn die Gefahr einer Befreiung oder eine erhebliche Störung der Ordnung der Anstalt anders nicht abgewendet werden kann.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/69#abs-4 (4) Bei der Beobachtung nach Absatz 2 Nummer 4 ist das Schamgefühl der Gefangenen zu schonen. Nur im Ausnahmefall darf zusätzlich eine akustische Überwachung angeordnet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/69#abs-5 (5) Für die Dauer der seelsorglichen Betreuung sind die Beobachtung und die akustische Überwachung auf Verlangen der Seelsorgerinnen oder Seelsorger auszusetzen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/69#abs-6 (6) Eine Absonderung von mehr als 24 Stunden Dauer ist nur zulässig, wenn sie zur Abwehr einer in der Person der Gefangenen liegenden Gefahr unerlässlich ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/69#abs-7 (7) Fixierungen dürfen nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer gegenwärtigen erheblichen Selbstgefährdung oder einer von den Gefangenen ausgehenden erheblichen Gefährdung bedeutender Rechtsgüter anderer unerlässlich ist und nach dem Verhalten der Gefangenen oder auf Grund ihres seelischen Zustandes andere, weniger einschneidende Maßnahmen zur Abwendung der Gefahr nicht ausreichen.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/69#abs-8 (8) Fesseln dürfen in der Regel nur an Händen oder Füßen angelegt werden. Bei Art und Umfang der Fesselung und Fixierung sind die Gefangenen zu schonen. Die Fesselung oder Fixierung ist unverzüglich zu lockern oder zu entfernen, sobald die Gefahr nicht mehr fortbesteht oder durch mildere Mittel abgewendet werden kann.
Permalink zu Abs. 9recht.nulegal.eu/gesetze/StVollzG%20NRW/69#abs-9 (9) Bei einer Ausführung, Vorführung oder beim Transport ist die Fesselung auch dann zulässig, wenn die Beaufsichtigung nicht ausreicht, eine Entweichung zu verhindern.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 69 StVollzG NRW →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.04.2026 – 1 Vollz 17 + 18/26
- OLG Hamm, 30.09.2022 – 1 Vollz(Ws) 430/22Zitiert von 2
- LG Arnsberg, 27.05.2021 – 2 StVK 395/20Zitiert von 1
- OLG Hamm, 24.03.2021 – 1 Vollz(Ws) 525/20
- OLG Hamm, 23.08.2021 – 1 Vollz (Ws) 313-315/21
- OLG Hamm, 09.01.2020 – 1 Vollz (Ws) 582+583/19
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 04.09.2025 – 3 Ws 267/25
- OLG Hamm, 13.12.2021 – 1 Vollz (Ws) 516/21Zitiert von 1
- OLG Hamm, 22.03.2021 – 1 Vollz (Ws) 85/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 69 StVollzG NRW zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.